Verantwortlicher nach Handels- oder Gesellschaftsrecht
Der Verantwortliche nach Handels- oder Gesellschaftsrecht beruht wie der Alteigentümer auf einer Initiative des Bundesrates, der damit Umgehungstatbestände, die von der Rechtsprechung schon so entschieden worden sind, ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen wollte(37). Wer nach § 25 HGB als Erwerber bei einer Firmenfortführung für die bisherigen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, tut dies auch bezüglich der Altlastenhaftung. Gleiches gilt für die Erben eines Handelsgeschäfts nach § 27 HGB. Neben dem bereits geschilderten Beispiel der Unterkapitalisierung werden hier auch die Fälle der Vermischung von Vermögensmassen erfasst, wenn eine Person für mehrere Unternehmen unter einer Firma tätig wird, ohne dass die Trennung der Vermögensmassen nach außen erkennbar wird. Auch eine faktische Konzernabhängigkeit, ohne dass deren rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden, wird hier erfasst(38). Da Grundlage dieser Haftungszurechnung der Grundsatz von Treu und Glauben ist, sind Streitfragen nicht zu vermeiden. Natürlich haftet ein Verursacher schon alleine aus diesem Grund, ebenso möglicherweise als Alteigentümer, wenn er das Eigentum noch am 1.3.1999 oder danach inne hatte.
(37) Klassisches Bsp. ist eine sog. Unterkapitalisierung: Nach Entdeckung einer aufwendig zu sanierenden Altlast wird das Grundstück auf eine Grundstücksverwaltungs-GmbH übertragen, deren Mindestkapital nicht ausreicht, um die Sanierung zu bezahlen. Eine Dereliktion (Eigentumsaufgabe) tritt hier nicht ein.
(38) Der bloße Geschäftsführer einer GmbH kann damit aber nicht verpflichtet werden, sondern nur ein Gesellschafter.