Alteigentümer

Die Haftung des Alteigentümers ist ebenfalls eine Reaktion der auf ihre Finanzen bedachten Länder auf andere Lehrbuchfälle, wo belastete Grundstücke an eine für die Sanierungskosten nicht entsprechend ausgestattete GmbH im Ausland übertragen wurden. Diese Haftung betrifft nur den Zustandsstörer. Er muss zudem das Eigentum im Grundbuch ab dem 1.3.1999 auf den Erwerber übertragen haben. Er musste die Altlast zumindest kennen oder kannte sie tatsächlich(35). Dabei sind aber wieder wie beim Zustandsstörer entsprechende Vertragsklauseln schädlich, die das konkrete Haftungsrisiko einer Altlast regeln. Diese Haftung tritt auch dann nicht ein, wenn der jetzige Verkäufer beim eigenen früheren Erwerb ein schutzwürdiges Vertrauen in die Schadensfreiheit des Grundstücks haben durfte. Je länger der eigene Erwerb zurück liegt, desto eher ist diese Voraussetzung gegeben, wenn es sich nicht um ein Grundstück handelt, das schon damals verdächtig war(36). Da diese Haftung lange und zwar bis zum Tod einer natürlichen Person oder zum Untergang einer juristischen Person dauert und jedenfalls nicht nur den jeweils letzten Alteigentümer erfasst, bestehen auch wegen der Rückwirkung vor den 1.3.1999 bezüglich des eigenen Erwerbs verfassungsrechtliche Bedenken in der Literatur, die aber von den Gerichten noch nicht geprüft wurden. Man kann zumindest vertreten, dass die Haftung des Alteigentümers wie die des Zustandsstörers nach der geschilderten Gerichtsentscheidung auf den Verkehrswert im Grundsatz begrenzt werden muss. Hierzu hat sich das BVerfG allerdings in seiner Entscheidung vom Februar 2000 nicht geäußert.

Diese Alteigentümerhaftung hat auch zivilrechtliche Auswirkungen. Wer in Folge einer konkreten Altlastenklausel beim eigenen Erwerb nicht vertrauenswürdig war und später eine Täuschung durch den Verkäufer feststellt, wird von den Schutzregelungen nicht erfasst. Wenn er vom Kaufvertrag nur zurücktritt, aber sein Eigentum für die Zeit bis zum Austrag aus dem Grundbuch behält, dann bleibt er Alteigentümer, auch wenn er getäuscht wurde. Kann er dagegen den Vertrag anfechten und damit von Anfang an unwirksam machen, dann war er nie Eigentümer, wird damit auch nicht Alteigentümer.

(35) Die Kenntnis der tatsächlichen Nutzung, z. B. für eine Werksdeponie, oder des unsachgemäßen Umgangs mit Chemikalien schadet.

(36) Wenn z. B. in den Jahren vor 1960 eine wilde Deponie in einer jetzigen Wohnsiedlung bestand, die weder in einem Kataster verzeichnet noch vor Ort bekannt ist, dann ist das Vertrauen des Erwerbers zu bejahen.