Der Anwendungsbereich des Gesetzes
Der Anspruch des Gesetzes ist weit. Denn sein Zweck nach § 1 ist der nachhaltige Schutz der drei Bodenfunktionen in § 2 (1. natürliche Funktion als Lebensgrundlage für Menschen und Tiere, Bestandteil des Naturhaushalts, 2. Funktion als Archiv der Naturgeschichte und 3. Nutzungsfunktion als Rohstofflagerfläche, Fläche für Siedlung und Erholung, landwirtschaftliche und sonstige wirtschaftliche Nutzung). Zum Schutz des Bodens hat der Gesetzgeber in § 1 drei Handlungsziele für den Boden und eines für das Wasser vorgesehen.Andererseits musste das neue BBodSchG Vorrangregelung zu Gunsten anderer Gesetze vorsehen, die 1999 schon bestanden und sich auch auf die Bodennutzung beziehen. § 3 nennt hier insgesamt 13 Gesetze, die insoweit Vorrang haben, als sie Einwirkungen auf den Boden selbst regeln. Die Einzelheiten der Vorrangregelung können hier nicht behandelt werden. Wichtig ist aber, dass sich dieser Vorrang auf bedeutsame Umweltgesetze wie z. B. das Abfallrecht (KrW-/AbfG), das Immissionsschutzrecht (BImSchG) und das Wasserrecht (WHG und Länderwassergesetze)(8) bezieht. So unterliegen Klärschlamm, Dünge- und Pflanzenschutzmittel nicht dem BBodSchG. Aber auch in die Bauordnungen der Länder wirkt der Bodenschutz hinein. Wenn ein Bauherr nicht nachweisen kann, dass bei seinem Bauvorhaben gesundheitliche Risiken infolge einer Altlast ausgeschlossen werden können, muss ihm die Baugenehmigung versagt werden. Selbst wenn die Sanierungsanforderung sich nach Wasserrecht richtet, dann wird doch nach Bodenschutzrecht verfahrensrechtlich saniert, wenn eine Altlast zu der Gewässerverunreinigung führt, auch wenn diese Altlast wiederum im Grundwasser liegt.
Aus der Definition der im Begriff der Altlasten enthaltenen Altstandorte kann wegen des dabei vorgenommenen Bezugs auf „Grundstücke“ geschlossen werden, dass auch Kontaminationen in Mauerwerken oder Bodenplatten in Gebäuden, von denen schädliche Bodenveränderungen drohen(8), zwar formell nach dem Bauordnungsrecht zu sanieren sind, materiell aber dem BBodSchG unterliegen, insbesondere für die Voraussetzungen einer Sanierung.
Nach einer Entscheidung des LG Karlsruhe(9) ist die Teerdecke einer Straße und die darunter liegende Schotterschicht nicht Teil des Bodens, weil diese keinen Teil der Bodenkruste mehr bilden, sondern auf diese aufgebracht werden. Eine Altlast liegt aber dann wieder vor, wenn Schadstoffe aus der Teerdecke in den Untergrund der Straße austreten, z. B. eine PAK-Konzentration erfolgt.