Zusammenfassung

Jeder Unternehmer ist sich heute darüber im Klaren, dass Altlasten bzw. die Kosten aus einer Altlastensanierung das Unternehmen finanziell bedrohen können. Beim verantwortlichen Umgang mit Altlasten stehen die Pflichten aus dem 1999 erlassenen BBodSchG sicher im Vordergrund, aus unternehmerischer Sicht sind aber auch die Konsequenzen aus anderen Rechtsgebieten (z.B. Strafrecht) sowie die Vorgaben der Versicherungswirtschaft nicht außer Acht zu lassen.
Bei der Altlastenproblematik ist zu beachten, dass das Bodenschutzrecht in der betrieblichen und anwaltlichen Praxis insbesondere Altlastenrecht ist. Für den Betrieb ist dabei von Bedeutung, dass kompetenzrechtlich der Bund zwar für das Bodenrecht
zuständig ist, für den Bereich Wasser aber die Kompetenz bei den Ländern liegt. Als Konsequenz daraus bedeutet das, dass die inhaltlichen Anforderungen bei Bodensanierungen, die sich ins Grundwasser hinein auswirken, aus dem jeweiligen Landeswasserrecht zu entnehmen sind.
Die bodenschutzrechtlichen Pflichten sind im BBodSchG in den §§ 4 ff. aufgeführt und beinhalten neben der Vermeidungs- und der Abwehrpflicht insbesondere die für Unternehmen wichtige Sanierungspflicht, deren Einzelheiten im § 4 Abs. 3 aufgeführt
werden. Hier werden auch die Regelungen über die Adressaten der Pflicht zur Untersuchung und Sanierung von Altlasten definiert. Diese Regelungen waren im Gesetzgebungsverfahren sehr umstritten, sind andererseits aber für die Praxis von großer Bedeutung, da die Pflicht zur Kostenübernahme – für den Fall, dass
kein Verantwortlicher benannt werden kann – bei den Ländern bleibt.
Bei der für Unternehmen wichtigen Frage der Verantwortung für Altlasten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge des Verursachers (z.B. Erbschaft, Firmenübernahme nach § 25 HGB, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz etc.) ist zu beachten, dass der Gesamtrechtsnachfolger immer haftet, auch dann, wenn schon eine Verfügung gegen den Rechtsvorgänger vorlag. Zu beachten ist auch, dass zivilrechtliche Regelungen nicht vor der Inanspruchnahme zur Sanierung durch die Behörde schützen.