Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt

Der Eigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind die klassischen Haftenden für den Zustand einer Sache, nach dem früheren polizeirechtlichen Begriff Zustandsstörer. Die Haftung des Eigentümers beginnt mit der Eintragung ins Grundbuch. Deshalb ist für ihn die letzte Rettung in Fällen, wo er durch Erkenntnisse erst nach dem Kaufvertrag argwöhnisch geworden ist, die Nichtbezahlung der Grunderwerbssteuer, weil das die Eintragung verhindert, wenn nicht gegen die übliche vertragliche Abrede der Verkäufer diese bezahlt. Die Haftung ist für beide zeitlich begrenzt. Mit dem Ende der Haftung kann auch eine inzwischen erlassene behördliche Verfügung nicht mehr weiter durchgesetzt werden (zur so genannten Alteigentümerhaftung s. u. im Kapitel Alteigentümer). Natürlich haftet nicht nur der Alleineigentümer, sondern auch der Gesamthands-, Bruchteils- und Wohnungseigentümer und zwar als sog. Gesamtschuldner nach außen auf den vollen Betrag und nicht nur anteilig. Er muss dann im internen Rückgriff im Regelfall nach Kopfanteilen seine Miteigentümer heranziehen, das mit dem Risiko deren Liquidität. Dass die Behörde den zahlungsfähigsten Eigentümer heraussucht, liegt auf der Hand.

Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist zumeist der Besitzer, also ein Mieter (s. Fn. 12), Pächter, Nießbraucher, Auftragnehmer, ja sogar ein Insolvenzverwalter (34)oder ein unrechtmäßiger Besitzer.

 

(34) So gegen die klar ablehnende Literaturmeinung zumindest die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, erneut BVerwG 23.9.2004, DÖV 2005, 205.